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   BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96   

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BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96 (https://dejure.org/1996,14019)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1996 - 4 NB 9.96 (https://dejure.org/1996,14019)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - 4 NB 9.96 (https://dejure.org/1996,14019)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung eines Bebauungsplans - Umdeutung eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne von § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - Anforderungen an die Wirksamkeit eines Bebauungsplans - Zulässiger Inhalt eines Sondergebiets nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    In der Rechtsprechung des Senats zur Bestimmtheit und Klarheit planerischer Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5;Beschluß vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - ZfBR 1996, 165 f.) ist geklärt, daß zeichnerische Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht "leicht" erkennbar sein müssen, wenn ihr Regelungsgehalt mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden feststellbar ist.

    Ob dem Bestimmtheitsgebot hingegen im konkreten Einzelfall genügt worden ist, stellt in aller Regel eine Frage der Auslegung des Bebauungsplans dar und ist einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 47 = BRS 49 Nr. 75; Beschluß vom 14. Dezember 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Fehlen einer Begründung für das - nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1977 grundsätzlich zulässige - Absehen von Festsetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO 1977 zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, begründet ebenfalls keine Vorlagepflicht; denn es ist bereits geklärt, daß sich die nach § 9 Abs. 8 BauGB vorgeschriebene Begründung auf die zentralen Punkte der durch den Plan getroffenen Regelung beschränken darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    In der Rechtsprechung des Senats zur Bestimmtheit und Klarheit planerischer Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5;Beschluß vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - ZfBR 1996, 165 f.) ist geklärt, daß zeichnerische Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht "leicht" erkennbar sein müssen, wenn ihr Regelungsgehalt mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden feststellbar ist.
  • BVerwG, 18.12.1991 - 4 N 2.89

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit eines aus einem unwirksamen Flächennutzungsplanes

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Das Normenkontrollgericht hat einen derartigen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.z.B. Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76];Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 N 2.89 - NVwZ 1992, 882 ) - die Einstufung des Bebauungsplans in die Kategorien des § 8 BauGB nach seinem objektiven Verhältnis zum Flächennutzungsplan bestimmt.
  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Ob dem Bestimmtheitsgebot hingegen im konkreten Einzelfall genügt worden ist, stellt in aller Regel eine Frage der Auslegung des Bebauungsplans dar und ist einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 47 = BRS 49 Nr. 75; Beschluß vom 14. Dezember 1995 a.a.O.).
  • BVerwG, 14.08.1989 - 4 NB 24.88

    Rein klarstellende Auflagen bei Genehmigung eines Bebauungsplans,

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Auch die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung des Normenkontrollgerichts von dem Beschluß des Senatsvom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (Buchholz 406.11 § 11 BauGB Nr. 5 = BRS 49 Nr. 22) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Das Normenkontrollgericht hat einen derartigen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.z.B. Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76];Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 N 2.89 - NVwZ 1992, 882 ) - die Einstufung des Bebauungsplans in die Kategorien des § 8 BauGB nach seinem objektiven Verhältnis zum Flächennutzungsplan bestimmt.
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 NB 9.96
    Daß eine solche Anlage nicht erst durch die Aufnahme von "Baugebieten für den Fremdenverkehr" in den Katalog des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zum zulässigen Inhalt eines Sondergebiets geworden ist, folgt aus dem Umstand, daß eine derartige Festsetzung in keinem der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO 1977 zulässig wäre; die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 genannten Sondergebiete sind nur beispielhaft aufgeführt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BRS 50 Nr. 19).
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